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Grenzüberschreitendes Homeoffice

Mit 30.6.2023 läuft die angesichts der COVID-19-Pandemie von der EU-Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegte Vorgehensweise aus, wonach pandemiebedingte Telearbeit in einem anderen als dem gewöhnlichen Beschäftigungsstaat zu keiner Änderung der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften führt.

Für das bei grenzüberschreitenden Fällen von Homeoffice anwendbare Sozialversicherungsregime ist dann wieder die Verordnung (EG) Nr 883/2004 samt Durchführungsverordnung anzuwenden. Damit wird insbesondere die Wohnortklausel (einschließlich des Tätigkeitsausmaßes von zumindest 25 %) wieder relevant.

EU-Mitglieder, in denen dazu bereits eine Rahmenvereinbarung gilt:

  • Im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland gilt seit 1.1.2023 eine Rahmenvereinbarung, die nicht auf pandemiebedingtes Homeoffice beschränkt ist. Über dahingehenden Antrag bleibt in Fällen mit einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit bis maximal 40 % die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, statt des Wohnsitzstaates gegeben.
  • Im Verhältnis zwischen Österreich und Tschechien gilt seit 1.3.2023 eine solche Rahmenvereinbarung. Auf Antrag bleibt auch hier in Fällen mit einer regelmäßig wiederkehrenden, grenzüberschreitenden Telearbeit bis höchstens 40 % die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, statt des Wohnsitzstaates für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers gegeben.
  • Im Verhältnis zwischen Österreich und der Slowakei gilt ab 1.6.2023 eine entsprechende Rahmenvereinbarung. Auf Antrag bleibt auch hier in Fällen mit einer regelmäßig wiederkehrenden, grenzüberschreitenden Telearbeit bis höchstens 40 % der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, statt des Wohnsitzstaates für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers zuständig.

Ob Rahmenvereinbarungen mit weiteren Mitgliedstaaten folgen, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie in unserem Blog auf dem Laufenden bzw. sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Wir informieren und beraten Sie gerne!

Weitere wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht 2023 finden Sie hier:

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Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn
Mag. Dominik Stella │ dominik.stella@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn