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Teilzeitdiskriminierung bei der Ausgabe steuerfreier Restaurantgutscheine

Die Ausgabe steuer- und beitragsfreier Restaurantgutscheine an Arbeitnehmer ist eine in der Praxis beliebte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Häufig werden dabei jedoch gewisse Gruppen von Teilzeitbeschäftigten diskriminiert. Wie Sie Teilzeitdiskriminierungen vermeiden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Steuerbefreiung

§ 3 Abs 1 Z 17 lit b EStG 1988 sieht eine Steuerbefreiung für die Ausgabe von Essensgutscheinen an Arbeitnehmer vor. Danach sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können (“Restaurantgutscheine”). Die Steuerbefreiung setzt weiters voraus, dass die Gutscheine freiwillig, dh ohne Rechtsanspruch der Arbeitnehmer (zB aufgrund eines Kollektivvertrags), und als Sachzuwendung gewährt werden. Außerdem ist wesentlich, dass die Gutscheine nach Ansicht der Finanzbehörden kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (einschließlich Wochenenden) eingelöst und auch an Dritte weitergegeben werden können.

Teilzeitdiskriminierung

In der Praxis geschieht es häufig, dass Teilzeitbeschäftigte, die nicht über die Mittagszeit hinaus beschäftigt werden, von der Gewährung steuerfreier Restaurantgutscheine ausgenommen werden. Darin liegt eine mittelbare Teilzeitdiskriminierung, da diese Teilzeitbeschäftigten schlechter als Vollzeitbeschäftigte und auch als jene Teilzeitbeschäftigte behandelt werden, welche die Mittagspause während der Arbeitszeit abhalten. Fraglich ist, ob für diese Ungleichbehandlung in der Praxis eine sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann. Vorliegend kommt dafür nur der Zweck der Gutscheine, die Arbeitnehmer in der Mittagspause zu verpflegen, in Betracht.

Bieten Arbeitgeber vergünstigte Mahlzeiten – als Naturalleistung – selbst an, können Teilzeitmitarbeiter von dieser Vergünstigung ausgeschlossen werden, wenn sie nicht über die Mittagszeit, sondern zB nur in den Abendstunden beschäftigt werden. Entscheidend ist, dass bei diesen Arbeitnehmern der Zweck der Leistung bzw Vergünstigung verfehlt würde. Diesen Gedanken könnte man auf die Restaurantgutscheine zu übertragen versuchen. Allerdings sind Restaurantgutscheine nicht mit der reinen Naturalleistung vergleichbar, weil sie auch an arbeitsfreien Tagen kumuliert eingelöst und sogar an Dritte weitergegeben werden können. Der Verpflegungszweck wurde durch diese Flexibilisierung zugunsten der Arbeitnehmer in den Hintergrund gerückt, sodass keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung in der Praxis gefunden werden kann.

Was folgt daraus für die Praxis?

Das bedeutet freilich nicht, dass die Restaurantgutscheine Teilzeitbeschäftigten im selben Umfang wie Vollzeitbeschäftigten gewährt werden müssen. Vielmehr gilt insoweit der im österreichischen Arbeitszeitrecht verankerte Pro-rata-temporis-Grundsatz. Der Arbeitgeber ist bei Teilzeitbeschäftigten lediglich verpflichtet, die Leistungen entsprechend dem Arbeitszeitanteil des Arbeitnehmers zu gewähren. Das heißt: Die Gutscheine müssen Teilzeitbeschäftigten nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit gewährt werden. Alternativ könnte die Anzahl der Gutscheine aber auch – wie in den steuerrechtlichen Grundlagen vorgesehen – von der Anzahl der Arbeitstage abhängig gemacht werden. Ist mit einem Teilzeitmitarbeiter zB eine 5-Tage-Woche vereinbart, hätte er Anspruch auf fünf Gutscheine pro Woche, unabhängig von der pro Tag gearbeiteten Stundenanzahl (ausgenommen Urlaub, Krankenstand etc).

Für weitere hilfreiche Hinweise sowie zur Unterstützung bei der praktischen Ausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung

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Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn
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