Teilpension und Altersteilzeit – was erwartet uns 2026?
Mit 1.1.2026 treten erneut Änderungen bei der Altersteilzeit und die gleichzeitig beschlossenen neuen Regelungen zur neuen Teilpension in Kraft. Diese bringen einerseits eine deutliche Einschränkung der bisherigen Altersteilzeit; andererseits damit korrespondierend die Einführung einer neuen Teilpension. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Erwerbstätigkeit älterer Arbeitnehmer länger zu sichern, gleichzeitig dabei aber das Budget zu entlasten. Zuletzt gab es erneut einen Initiativantrag, der allerdings nur Klarstellungen zur neuen Regelung beabsichtigt.
Die neue Teilpension
Die Teilpension soll die Möglichkeit eröffnen, den Übergang vom Erwerbsleben in die Pension schrittweise zu gestalten und bei verkürzter Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bereits einen Teil der Pension zu beziehen. Anspruch auf Teilpension haben Personen, die bereits die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (ausgenommen der auf den Wegfall der Beschäftigung bezogenen) erfüllen – etwa für eine Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Regelalterspension.
Voraussetzung für den Bezug der Teilpension ist die Reduktion der bisherigen Arbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 75 % (im Anschluss an eine Altersteilzeit gilt aus Ausgangsbasis die vorangegangene Arbeitzeit). Erforderlich ist dafür eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Je nach Ausmaß der Arbeitszeitreduktion wird ein entsprechender Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos ausbezahlt:
- Arbeitszeitreduktion von 25 % bis 40 %: Teilpension iHv 25 %
- Arbeitszeitreduktion von 41 % bis 60 %: Teilpension iHv 50 %
- Arbeitszeitreduktion von 61 % bis 75 %: Teilpension iHv 75 %
Bei einem Antritt der Teilpension vor dem Regelpensionsalter kommen auf diese Abschläge und bei einem späteren Antritt Zuschläge – wie beim „normalen Pensionsantritt“ – zur Anwendung. Das Pensionskonto wird in der Höhe des prozentuellen Anteils, in dem die Teilpension ausbezahlt wird, geschlossen. Mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift wird das Pensionskonto weitergeführt und durch die fortbestehende Teilzeitbeschäftigung weiterhin mit aus dieser resultierenden Teilgutschriften befüllt.
Aber Achtung: Zum Entfall einer vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommenen Teilpension kommt es für die die entsprechenden Zeiträume, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder wenn hierbei das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Zudem fällt sie (vorübergehend) weg, wenn das höchstmögliche Arbeitszeitausmaß für die jeweils vereinbarte Teilpension (bei 50 %iger Teilpension also 59 % der vormaligen Arbeitszeit) innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10 % überschritten wird. Angesichts dieser Folgen ist konsequenterweise vorgesehen, dass Teilpensionisten das Recht haben, angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden sanktionslos abzulehnen.
Ein wesentlicher Vorteil der Teilpension besteht darin, dass nun auch bei einem vorzeitigen Pensionsantritt ein Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze durch die fortbestehende Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Bisher war dies nur praktisch ausgeschlossen, weil bei einem Überschritten der Geringfügigkeitsgrenze die vorzeitige Alterspension wegfiel.
Einschränkung der Altersteilzeit
Parallel zur Einführung der Teilpension wird die Altersteilzeit erneut grundlegend reformiert und in einigen Bereichen deutlich eingeschränkt.
Künftig gebührt Altersteilzeitgeld nur noch für maximal drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder – wenn eine solche nicht gebührt – für drei Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters. Danach gibt es nur mehr die Möglichkeit einer Teilpension (oder des gänzlichen Pensionsantritts). Auch die erforderlichen Versicherungszeiten werden auf 17 Jahre erhöht. Für die ersten Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 1.1.2026 gelten Übergangsregelungen, die eine schrittweise Verkürzung der höchstmöglichen Dauer des Bezugs von Altersteilzeitgeld vorsehen (und noch an die bisherige Grenze der Bezugsdauer über das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Korridorpension hinaus anknüpfen) und eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen Versicherungszeiten. Diese Regelungen gelten nur für die kontinuierliche Altersteilzeit, weil für Altersteilzeit in Form eines Blockzeitmodells seit der letzten größeren Änderung in § 82 Abs 7 AlVG bereits eine gesonderte Regelung besteht, die eine schrittweise Verringerung des Altersteilzeitgeldes über die nächsten Jahre vorsieht.
Zu Einschränkungen kommt es auch bei (unselbständigen) Nebenbeschäftigungen während der Altersteilzeit. Wer während einer Altersteilzeit bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist, verliert den Anspruch auf Altersteilzeitgeld und auf Lohnausgleich (einschließlich der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge) – unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügige oder vollversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Ausgenommen von diesem Verbot der zusätzlichen Beschäftigung sind Tätigkeiten, die schon im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Diese Einschränkungen gelten auch für bereits bestehende Vereinbarungen, allerdings mit einer Übergangsfrist bis Mitte 2026, um unzulässige Beschäftigungen zu beenden. Für 2026 beginnende Altersteilzeiten gilt außerdem, dass Arbeitnehmer nur mehr mit einem Arbeitgeber eine geförderte Altersteilzeit vereinbaren können.
Während die neue Teilpension älteren ArbeitnehmerInnen mehr Flexibilität im Übergang zur Pension bieten soll, wird die Altersteilzeit deutlich eingeschränkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, um diese Änderungen bei der Planung und Gestaltung künftiger Modelle entsprechend berücksichtigen zu können.
Für Hinweise dazu, was konkret zu beachten ist sowie zur Unterstützung bei der praktischen Ausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung.
Kontakt
Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80 │ LinkedIn