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Streik – Was tun?

Aufgrund des Warnstreiks der Metaller ist das Thema Arbeitskampf wieder in aller Munde. Sollten sich die Arbeitskampfmaßnahmen intensivieren und auf andere Branchen ausweiten, stehen viele Arbeitgeber bald vor der Frage, wie sie ihre Arbeitnehmer im Streikfall behandeln sollen bzw welche Gegenmaßnahmen ihnen zur Verfügung stehen. Im Wesentlichen geht es darum, ob streikenden Arbeitnehmern das Entgelt weitergezahlt werden muss und ob die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen als Vertragsverletzung qualifiziert werden kann, die den Arbeitgeber zur (fristlosen) Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt.

Entgeltanspruch der streikenden Arbeitnehmer

Die Frage der Entgeltfortzahlung ist bei streikenden Arbeitnehmern relativ einfach zu beantworten.
Um eine Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer arbeitsbereit sein, also dem Arbeitgeber die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort ernstlich anbieten. Streikende Arbeitnehmer sind nicht arbeitsbereit. Sie legen ihre vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung bewusst nieder, um ein gewisses Ziel (zB Lohnerhöhung) zu erreichen. Sie haben damit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch und können von der Sozialversicherung abgemeldet werden.

Entgeltanspruch der ausgesperrten Arbeitnehmer

Umstritten ist die Entgeltfortzahlung hingegen bei ausgesperrten Arbeitnehmern, also solchen, die zwar ernsthaft arbeitsbereit sind, aber als Folge der Streiks nicht beschäftigt werden können. Unseres Erachtens sprechen die besseren Gründe dafür, dass auch ausgesperrte Arbeitnehmer aufgrund des Gebots der Arbeitskampfparität und der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB haben, wenn sie vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden können. Arbeitgeber sollten – aufgrund der nicht eindeutigen Judikatur des OGH – aber gegenüber den arbeitsbereiten Arbeitnehmern nach Dienstantritt am entsprechenden Arbeitstag erklären, dass aufgrund des Streiks die Leistungserbringung unmöglich ist und sie ihren Dienst nicht versehen müssen.

Berechtigt die Streikteilnahme Arbeitgeber zur Entlassung?

Ob streikende Arbeitnehmer darüber hinaus einen Entlassungsgrund setzen, hängt nach mittlerweile herrschender Meinung grundsätzlich davon ab, ob der Streik rechtmäßig ist oder nicht. Liegt ein rechtmäßiger Streit vor, darf die Teilnahme am Streik nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen. Für die Dauer des Streiks darf nur die Entgeltzahlung eingestellt werden. Ist der Streik hingegen unrechtmäßig, können daran teilnehmende Arbeitnehmer entlassen werden. Zivilrechtlich kann die Organisation eines Arbeitskampfes rechtswidrig sein, wenn sie zB gegen ein Gesetz verstößt. So verbietet zB die aus § 39 ArbVG abgeleitete betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht dem Betriebsrat wie dem Arbeitgeber die Kampfführung gegeneinander. Eine solche Friedenpflicht besteht grundsätzlich auch zwischen den Parteien eines Kollektivvertrags. Während der Laufzeit des Kollektivvertrags dürfen daher von keiner Partei Arbeitskampfmaßnahmen veranlasst oder unterstützt werden, die sich gegen Inhalte des Kollektivvertrags richten.

Die Frage der Rechtsmäßigkeit von Kampfmaßnahmen ist aber schwierig und kann jeweils nur anhand der Umstände im Einzelfall beurteilt werden.

Kontakt

Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn
Mag. Dominik Stella │ dominik.stella@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn