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Leasing von Dienstfahrrädern

Erfolgreiche Mitarbeiterbindung setzt mehr voraus als ein „gutes“ Gehalt. Ein gutes Gehalt können auch viele Wettbewerber zahlen. Um sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren, stellen daher immer mehr Unternehmen ihrer Belegschaft spezielle Fringe Benefits zur Verfügung. Darunter fallen z. B. der gute alte, nach wie vor beliebte Dienstwagen mit Privatnutzungsmöglichkeit, Öffi-Tickets, geförderte Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Inhouse-Yoga-Trainings oder die Überlassung von Dienstfahrrädern.

Gerade Letztere erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Und das zu Recht: Dienstfahrräder leisten einen Beitrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zum betrieblichen Klimaschutz. Sie können sachbezugsfrei zur Verfügung gestellt werden; die Anschaffungskosten sind auch bei gänzlich privater Nutzung vorsteuerabzugsfähig. Arbeitnehmer haben trotz Dienstfahrrad Anspruch auf die Pendlerpauschale und genießen idR Preisvorteile bei Kauf, Service- und Versicherungsoptionen.

Überlassung rechtssicher gestalten

Arbeitsrechtlich muss die Überlassung von Diensträdern rechtssicher geregelt und implementiert werden. Besonders herausfordernd ist dabei das Leasingmodell. Die Leasinggesellschaft kauft – meist nach Auswahl des Arbeitnehmers – ein Fahrrad und überlässt dieses gegen Zahlung der Leasingraten dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt das Fahrrad dem Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Einzelheiten der Überlassung, insbesondere die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers, regelt der zwischen ihnen zu schließende Überlassungsvertrag. Soll außerdem eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers im Wege der Bezugsumwandlung erfolgen, ist eine Ergänzung des Arbeitsvertrags notwendig.

Kosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Das Konzept setzt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraus, das z. B. Grundlage für die Bezugsumwandlung und die abgabenrechtliche Privilegierung ist. Endet der Arbeitsvertrag, hat dies jedoch keine Auswirkung auf den Bestand des Leasingvertrages zwischen Arbeitgeber und Leasinggesellschaft. Der Arbeitnehmer hat das Fahrrad an den Arbeitgeber zurückzustellen, das Fahrrad bleibt aber seitens der Leasinggesellschaft weiterhin dem Arbeitgeber überlassen und er muss die Leasingraten entrichten. Dem Arbeitgeber verbleibt in diesen Fällen nur die Möglichkeit, einen anderen Arbeitnehmer zur Übernahme des Fahrrades durch entsprechende Gehaltsumwandlung zu veranlassen oder den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden. Dabei sind aber in der Regel Entschädigungen zu entrichten.

Wirtschaftliches Risiko begrenzen

Durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung kann dieses wirtschaftliche Risiko begrenzt werden. Der Arbeitnehmer könnte etwa verpflichtet werden, jene Kosten zu tragen, die durch eine von ihm veranlasste vorzeitige Beendigung des Arbeits- und Überlassungsverhältnisses entstehen oder in den Leasingvertrag einzutreten. Weiters könnte vorgesehen werden, dass der Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus die Leasingraten an den Arbeitgeber zu erstatten hat und dafür das Dienstfahrrad nutzen kann.

Wie sich die Gerichte zu solchen Klauseln positionieren werden, ist derzeit offen. Fest steht jedoch, dass der Arbeitgeber ohne entsprechende Vereinbarung alle verbleibenden Kosten zu tragen hat.

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