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Herausforderung Kinderbetreuung – zielgerichtete und abgabenfreie Sozialleistungen attraktiver Arbeitgeber

Das Thema Kinderbetreuung stellt Arbeitnehmer mit betreuungspflichtigen Kindern nicht nur in Ferienzeiten vor große Herausforderungen. Die Höhe der Betreuungskosten und/oder die Distanz zum Arbeitsplatz bilden immer häufiger Mitentscheidungsgründe bei der Jobwahl. Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer bei der Kinderbetreuung zielgerichtet und abgabenfrei unterstützen. Das Maß aller Dinge ist dabei der Betriebskindergarten. Aber natürlich kann sich nicht jedes Unternehmen einen betriebseigenen Kindergarten leisten. Großer Beliebtheit erfreut sich daher der Kinderbetreuungszuschuss zu einer betriebsfremden Kinderbetreuungseinrichtung. Was attraktive Arbeitgeber bei Betriebskindergärten und Kinderbetreuungszuschüssen beachten müssen, damit diese abgabenfrei an die Arbeitnehmer gewährt werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag:

Betriebskindergärten

Betreibt der Arbeitgeber selbst einen Kindergarten, ist der geldwerte Vorteil für die Arbeitnehmer weder lohnsteuerpflichtig, noch fallen dafür Sozialabgaben an, sofern er diese Form der Kinderbetreuung allen Arbeitnehmern oder einer nach sachlichen Gesichtspunkten differenzierten Gruppe von Arbeitnehmern (zB nur den Angestellten) anbietet. Auch dann, wenn die Kindergärten von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben werden und alle Arbeitnehmer bzw bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern daran teilnehmen können, sind diese Leistungen befreit.

Kinderbetreuungszuschuss

Alternativ können Arbeitgeber einen abgabenfreien Zuschuss von bis zu EUR 1.000 pro Kalenderjahr und Kind an eine betriebsfremde Kinderbetreuungseinrichtung leisten. Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag hat idR jeder Steuerpflichtige, der Familienbeihilfe bezieht. Wird der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner des Arbeitnehmers gewährt, kann der Kinderbetreuungszuschuss nicht abgabenfrei gewährt werden. Die Kinderbetreuung muss in einer öffentlichen/privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Der Zuschuss zur Kinderbetreuung kann vom Arbeitgeber direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Wird der Zuschuss hingegen direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt, liegt immer abgabenpflichtiges Entgelt vor. Die Abgabenfreiheit liegt außerdem nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern diesen Vorteil einräumt. Schließlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, mittels Formular L35 (https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L35.pdf) gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, dass die Voraussetzungen für einen solchen Zuschuss vorliegen und ob und in welcher Höhe für das Kind von einem anderen Arbeitgeber Zuschüsse geleistet werden

Für weitere hilfreiche Hinweise sowie zur Unterstützung bei der praktischen Ausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt

Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn