Blog: Arbeit.Geber.Recht.

Dresscode am Arbeitsplatz – Was darf der Chef verlangen?

Arbeitnehmer können – im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Privatsphäre – grundsätzlich frei darüber entscheiden, wie sie sich im Dienst kleiden, ihre Haare stylen oder ob sie Tätowierungen offen zeigen. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist im Arbeitsverhältnis aber nicht grenzenlos. Welche Einflussmöglichkeiten Arbeitgebern zur Verfügung stehen und welche Rahmenbedingungen dabei gelten, erfahren Sie in diesem Blog.

Weisungsrecht

Mit Abschluss des Arbeitsvertrags unterwirft sich der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Davon ist auch das Recht umfasst, über die Kleidung und das Erscheinungsbild der Arbeitnehmer zu bestimmen. Da solche Weisungen als Eingriffe in die Privatsphäre zu qualifizieren sind, müssen sie im Einzelfall gerechtfertigt werden. Die Gründe für einen Eingriff müssen umso schwerer wiegen, je stärker in die Privatsphäre eingegriffen wird. Darüber hinaus folgt schon aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass die Persönlichkeitsrechte nicht weiter beschränkt werden dürfen, als dies von der Sache her geboten erscheint.

Arbeitnehmerschutz

Als gewichtiger Grund für Bekleidungsvorschriften ist der gesetzlich vorgeschriebene Arbeitnehmerschutz anerkannt. Nach § 3 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Beruft sich der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmerschutz, kann er durch Weisung zB das Tragen von Kopftüchern, Schals, weiten Ketten oder langen Röcken bei der Arbeit an Maschinen untersagen, wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten erscheint. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber zur Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften, etwa in Krankenhäusern oder Gaststätten, verpflichtet ist.

Wirtschaftliche Gründe

Des Weiteren können Eingriffe des Arbeitgebers durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt werden. Anerkannt ist, dass es branchenübliche Bekleidungsstandards gibt, die zur Erzielung des Betriebsergebnisses erforderlich sind. Der OGH entschied zB, dass das Tragen einer auffallenden Goldkette durch einen Bankangestellten, der von den Kunden gesehen wird, vom Arbeitgeber verboten werden kann, weil dies massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines Bankbeamten widerspricht. Arbeitgeber haben demnach ein berechtigtes Interesse an einem seriösen, der Tätigkeit entsprechendem Erscheinungsbild der Arbeitnehmer und können regelmäßig branchenübliche Bekleidung einfordern.

Unternehmensidentität und Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft

Wirtschaftliche Interessen können teilweise auch zur Rechtfertigung von Bekleidungsvorschriften herangezogen werden, die die Unternehmensidentität fördern sollen. Ziel solcher Vorschriften ist es, den Wiedererkennungswert des Unternehmens und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft zu stärken (zB Tragen einer Uniform in der Systemgastronomie), was sich in weiterer Folge positiv auf das wirtschaftliche Ergebnis auswirken soll.

Aufsichts- und Kontrollfunktion

Das Interesse an einem dem Berufstand entsprechenden Erscheinungsbild muss sich jedoch nicht zwingend aus wirtschaftlichen Gründen ergeben. So ist bei einzelnen Berufsgruppen anzunehmen, dass ein bestimmtes Erscheinungsbild bereits für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendig ist. Das betriebliche Interesse liegt dann in der effektiven Erreichung des Unternehmenszwecks. Relevant ist das vor allem bei Uniformträgern, die hoheitliche Aufgaben oder sonstige Aufsichts- und Kontrollfunktionen wahrnehmen und die dafür ein besonderes Vertrauen vonseiten der Bevölkerung benötigen.

Fazit

Die rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers, Weisungen zur Bekleidung zu erteilen, sind somit von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers können in der Praxis jedoch durch vertragliche Vereinbarungen, jedenfalls bei Eintritt in das Dienstverhältnis, erweitert werden. Auch Betriebsvereinbarungen kommen zur Festlegung von Bekleidungsvorschriften in Betracht.

Für Hinweise dazu, was konkret zu beachten ist sowie zur Unterstützung bei der praktischen Ausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt

Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn
Mag. Dominik Stella │ dominik.stella@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn