Blog: Arbeit.Geber.Recht.

Altersteilzeit – was ändert sich?

Jüngst hat eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes den Nationalrat passiert. Sie bringt insbesondere Änderungen bei der Gewährung von Altersteilzeitgeld und damit der finanziellen Belastung einer Altersteilzeit für Arbeitgeber mit sich.

Vereinfachung der Regelungen

Statt bisher in zwei gesonderten Bestimmungen und mit der Notwendigkeit eigener Vereinbarungen geregelt, wird die erweiterte Altersteilzeit bei Bestehen eines Korridorpensionsanspruches (das Altersteilzeitgeld ist hier höher und heißt bisher Teilpension) in die Bestimmung zur “normalen” Altersteilzeit aufgenommen. Die höhere Förderung soll dann automatisch bei Erfüllen der Voraussetzungen gebühren. Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes durch die Altersteilzeit gibt es Klarstellungen und Vereinfachungen.

Änderungen beim Altersteilzeitgeld

Die Altersteilzeit war als Übergang in die Pension gedacht, ähnelte aber in der Blockzeitvariante eher einer vorzeitigen Alterspension. Aus eben diesem Grund soll nun die Blockzeitvariante nicht mehr gefördert werden, sondern deren Förderung schrittweise auslaufen. Der Prozentsatz der Mehraufwendungen durch die Altersteilzeit, die das Altersteilzeitgeld abgelten soll, wird dazu beginnend mit 2024 jährlich für die im jeweiligen Jahr beginnenden Blockzeitvereinbarungen reduziert. Für ab 1.1.2029 beginnende Blockzeitvereinbarungen soll dann kein Altersteilzeitgeld mehr gebühren.

Altersteilzeitvereinbarungen können dann zwar weiterhin auch in Form einer Blockzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Sie werden aber nicht mehr durch das Arbeitsmarktservice gefördert und müssen daher auch nicht mehr die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen, sondern lediglich jene nach § 14 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entsprechen.

Erhöhung der Flexibilität bei kontinuierlicher Altersteilzeit

Für die weiterhin geförderte kontinuierliche Altersteilzeit soll eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes ermöglicht werden. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten soll über die bei kontinuierlicher Altersteilzeit erlaubten Schwankungen hinaus eine Arbeitszeit von mindestens 20 % und höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit möglich sein, wenn diese insgesamt über die Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit (und nicht innerhalb des sonst bei mehr als 20 %igen Schwankungen maßgeblichen Jahreszeitraums) hinweg ausgeglichen werden.

Durch die Änderungen bei der Altersteilzeit sind daher bei zukünftigen Altersteilzeitvereinbarungen durchaus abweichende Ausgestaltungen denkbar und zu empfehlen. Für Hinweise dazu, was konkret zu beachten ist sowie zur Unterstützung bei der praktischen Ausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung

Kontakt

Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn
Mag. Dominik Stella │ dominik.stella@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn