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Telearbeitsgesetz

Aufgrund der COVID-19 Pandemie hat die Tätigkeit im Homeoffice wesentlich an Bedeutung gewonnen. Um geeignete gesetzliche Grundlagen zu schaffen, wurde im Jahr 2021 durch das „Homeoffice-Gesetz“
§ 2h ins AVRAG eingefügt. Da diese Bestimmung in der Praxis allerdings wesentliche Bereiche ungeregelt ließ, soll sie nun durch das „Telearbeitsgesetz“ ergänzt werden, welches gerade im Gesetzwerdungsprozess ist und am 1.1.2025 in Kraft treten soll. Welche arbeitsrechtlichen Änderungen diese Erweiterung voraussichtlich mit sich bringen wird erfahren Sie in diesem Beitrag.

Vom Homeoffice zu Telearbeit

Bisher regelt § 2h AVRAG die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung durch einen Arbeitnehmer in seiner Wohnung. Dabei umfasst der Begriff „Wohnung“ nicht nur den Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers, sondern auch Nebenwohnsitze sowie die Wohnungen von nahen Angehörigen oder des Lebensgefährten. Die Erbringung von Arbeitsleistungen an anderen Orten, wie etwa Cafés oder Coworking-Spaces, blieb demgegenüber – zumindest gesetzlich (in einigen Kollektivverträgen finden sich auch dazu bereits Regelungen) – ungeregelt, was in der praktischen Umsetzung zu Unklarheiten führte. Darauf will der Gesetzgeber nun reagieren. Der neue § 2h AVRAG soll daher nicht nur die Erbringung von Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch in einer von diesem selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit regeln. Coworking-Spaces, Cafés, Parks sowie alle weiteren, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten sollen somit zukünftig für Telearbeit zur Verfügung stehen.

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen bleiben demgegenüber im Wesentlichen unberührt. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Telearbeit soll es auch künftig nicht geben. Weiterhin wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich sein. § 2h AVRAG neu sieht diesbezüglich vor, dass auch die Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung vereinbart werden müssen. Unklar ist derzeit, ob dementsprechend jede Örtlichkeit einzeln vereinbart werden muss, oder ob die Vereinbarung eines zulässigen Gebiets für Telearbeit, ein Bezirk oder Bundesland, ausreicht. Eine tatsächliche Vereinfachung wird wohl nur die letztgenannte Variante erreichen können. Für die Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel ist weiterhin der Arbeitgeber verantwortlich, wobei ein stattdessen geleisteter Kostenersatz oder eine pauschalierte Abgeltung möglich bleiben.

Unfallversicherungsschutz bei Telearbeit

Mit den erweiterten Möglichkeiten zur Wahl des Arbeitsortes wird auch eine Anpassung der Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erforderlich. Zukünftig ist zwischen Telearbeit im engeren Sinne (ieS) und Telearbeit im weiteren Sinne (iwS) zu differenzieren. Telearbeit ieS umfasst Arbeitsorte wie die eigene Wohnung und Nebenwohnsitze, aber auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Coworking Spaces, sofern sich diese in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Telearbeit iwS hingegen bezieht sich auf andere Arbeitsorte, die nicht unter diese Kategorie fallen. Das bestehende System der Risikoverteilung beim Wegeschutz bleibt weitgehend aufrecht. Geschützt sind Wege, bei denen ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht. Telearbeit ieS genießt dabei eine privilegierte Stellung. Bei dieser ist in der Regel davon auszugehen, dass betriebliche Interessen im Vordergrund stehen, sodass beispielsweise der Weg zur Wohnung eines nahen Angehörigen vom Wegeschutz umfasst ist, sofern sich dieser in der Nähe der Arbeitsstätte oder eigenen Wohnung befindet. Telearbeit iwS liegt demgegenüber vorwiegend im Eigeninteresse der Arbeitnehmer. Auch in diesen Fällen ist zwar die konkrete Verrichtung der Telearbeit geschützt, nicht aber der Weg zu oder von diesen Orten.

Auch die begleitenden Regelungen zum Betriebsvereinbarungstatbestand im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), zur Haftung im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), zum Betreten der Arbeitsstätte im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) sowie den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen im Zusammenhang mit Homeoffice sollen konsequenterweise entsprechend auf Telearbeit erweitert werden.

Fazit

Das neue Telearbeitsgesetz bezweckt eine zunehmende Flexibilität in der Arbeitswelt. Es sollen nicht nur die räumlichen Möglichkeiten für die Erbringung von Arbeitsleistungen erweitert, sondern auch wesentliche sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen daran angepasst werden.

Kontakt

Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn