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Mehr Geld oder lieber Freizeit?

Immer mehr Arbeitskräfte ziehen Freizeit einer höheren Entlohnung vor. Um diesem Trend und dem damit verbundenen Wunsch nach verbesserter Work-Life-Balance entgegenzukommen, haben Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten. Eine davon ist der Kauf zusätzlicher Urlaubstage durch die Arbeitnehmer.

Beispiel USA

In den USA ist der Tauschhandel Urlaub gegen Entgelt weit verbreitet. Arbeitgeber richten z. B. eine Art Handelsplattform ein. Auf dieser können Arbeitnehmer überschüssigen Urlaub an ihren Arbeitgeber verkaufen. Pro Urlaubstag, den sie nicht in Anspruch nehmen, gibt es Geld. Andere Arbeitnehmer können die dadurch frei werdenden Urlaubstage erwerben, indem sie auf jenes Entgelt verzichten, das sie am erworbenen Urlaubstag verdient hätten. Dieses Modell hat den Vorteil, dass die Arbeitnehmer mehr Zeitsouveränität erhalten, zugleich jedoch die Gesamtbelastung des Arbeitgebers durch urlaubsbedingte Ausfallzeiten unverändert bleibt.

Unerlaubte Urlaubsablösen

In Österreich ist ein solcher Tauschhandel gänzlich unbekannt und auch rechtlich unzulässig. Der Urlaubsanspruch ist ein höchstpersönliches, nicht auf andere übertragbares Recht des Arbeitnehmers. Außerdem sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubs Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen vorsehen (sogenannte „Urlaubsablösen“), rechtsunwirksam. Hintergrund für dieses Verbot ist der dem Urlaubsanspruch zugrunde liegende Erholungszweck. Ein Verkauf von Urlaubstagen scheidet daher aus. Zulässig ist jedoch der Erwerb zusätzlicher Urlaubstage, etwa durch die (teilweise) Umwandlung von kollektivvertraglichen Überzahlungen oder Prämien in Zusatzurlaub. Das Entgelt des Arbeitnehmers wird dabei einvernehmlich reduziert und dem Arbeitnehmer dafür ein geldmäßig gleichwertiger Zusatzurlaub zugesagt.

Umwandlung von Überzahlungen

Bei der Umwandlung müssen arbeitsrechtlich einige Punkte beachtet werden:

  • Zunächst sollte sie – nicht zuletzt aus Transparenzgründen – schriftlich vereinbart werden.
  • Die Umwandlung darf außerdem nur Entgeltbestandteile über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt betreffen.
  • Weiters sind Arbeitgeber gut beraten, umfassende Begleitregelungen für den Zusatzurlaub vorzusehen: Wird die Möglichkeit zur Umwandlung dauerhaft oder nur zeitlich befristet gewährt? Wann verjährt der Zusatzurlaub? Wie ist das Verhältnis zum gesetzlichen Urlaubsanspruch? Werden konsumierte Urlaubstage zuerst vom gesetzlichen Urlaubsanspruch oder von den Zusatzurlaubstagen abgezogen?

Für weitere hilfreiche Hinweise sowie zur Unterstützung bei der praktischen Ausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung

Kontakt

Dr. Patricia Burgstaller │ patricia.burgstaller@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn
Mag. Dominik Stella │ dominik.stella@bpr.at │ +43 1 532 85 80LinkedIn